EuGH-Urteil zu Privacy Shield

Unter Experten wurde die Angemessenheit des Privacy Shields schon lange in Frage gestellt. So ist es auch nicht wirklich überraschend, dass der EuGH in seinem Urteil das Schutzniveau nicht für ausreichend hält. Konkret wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission für ungültig erklärt. Eine Reaktion der Kommission bleibt abzuwarten.

Auch für die Standardvertragsklauseln hat der EuGH Rahmenbedingungen gesetzt, nämlich Aussetzung bzw. Verbot durch die Aufsichtsbehörde, wenn die Klauseln im Drittland nicht eingehalten werden (können).

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind angehalten, ihre Verarbeitungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Insbesondere sollten all jene Verarbeitungen, die nicht wirklich genutzt werden, unterbleiben. Das betrifft insbesondere die Tracking („Analytics“) und ähnliche Dienste, die oft auf Webseiten integriert sind. Auf die Frage, wie sie im Unternehmen genutzt werden, konnten viele Webseiten-Betreiber keine Antwort geben. In diesen Fällen sind sie lediglich Datenlieferanten für den jeweiligen Anbieter.

In Sachen Standardvertragsklauseln ist – genauso wie in der Frage der Angemessenheitsbeschlüsse – auf allfällige Entscheidungen der Aufsichtsbehörde zu achten.

 

DSGVO – Regelmäßige Überprüfung

Es lohnt sich, regelmäßig die eigenen Regelungen gemäß DSGVO zu überprüfen. Nicht nur weil die DSGVO den Unternehmen insbesondere „ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung“ vorschreibt – sondern weil es Ihnen selbst direkt nutzt.

Eine solche Überprüfung sollte zumindest jährlich erfolgen. Unsere Erfahrung zeigt, dass in mehr als 50% der Fälle Maßnahmen erforderlich sind. Wir haben für Sie einige Punkte zusammengestellt, die Ihnen den Einstieg in die Prüfung erleichtern soll. Diese Übersicht kann nicht vollständig sein, umfasst aber Situationen, wie sie für kleine bis mittlere Unternehmen typisch sind.

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Spaltbarkeit gebrauchter Lizenzen

Im Herbst 2012 gab es weitere Diskussionen, die zu der Interpretation führten, dass eine Lizenz nicht teilbar ist. Wenn allerdings eine lizenzmäßige Teilbarkeit gegeben ist, so kann jedenfalls auch der Verkauf gebrauchter Software geteilt erfolgen.

Quelle: relevants.de